Traudel Blecher
Umfassende Aufklärungspflicht des Architekten
In der Praxis kommt es öfters vor, dass eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführungsart gewählt wird. Wie riskant für den Architekten eine solche Abweichung sein kann, zeigt ein Urteil der jüngeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Münchens (OLG München, Urteil vom 14.04.2010 – 27 U 31/09; bestätigt durch abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Vielmehr muss er umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann. Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist.
weiterführende Hinweise:
Traudel Blecher, die werkvertragliche Abweichung von den Allgemein anerkannten Regeln der Technik [LINK ZUM PDF]
Traudel Blecher, Die Reform des Werkvertragsrechts vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie 1999/44/EG