Liegestützen, Geldstrafen, „Trainingsgruppe 2“ – wöchentlich verhängen Proficlubs Disziplinarmaßnahmen gegen unliebsame Fußballprofis. Zunehmend lassen die Spieler solche Maßnahmen von den Arbeitsgerichten überprüfen. „Juristisch sind Fußballprofis normale Arbeitnehmer“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist zwischen einer Vertragsstrafe und der Beschäftigung des Spielers in der ersten oder zweiten Mannschaft eines Vereins zu unterscheiden: Für Vertragsstrafen gilt das Bestimmtheitsgebot. „Jeder Spieler muss wissen, was er zu tun und zu lassen hat“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker. Demnach kann ein Verein eine Geldstrafe oder ein „Straftraining“ nur verhängen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Es muss zwar nicht jede Einzelheit im Arbeitsvertrag stehen. Geregelt sein muss aber, für welches Verhalten welche Vertragsstrafen in Betracht kommen. Die genaue Höhe kann der Verein dann im Einzelfall bestimmen. „Die Grenze ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip“, erläutert Sportjurist Marius Breucker. „Regelmäßig dürfen Vertragsstrafen nicht höher als ein Monatsgehalt sein, wobei dies bei manchen Fußballprofis ja erheblichen Spielraum lässt“.
Weitere Informationen über Dr. Marius Breucker und zum Thema “Vertragsstrafen und „Abstellungen“ im Profifußball” sind auf:
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