Generell ist es so, dass der Versicherungsnehmer seine Kfz Versicherung zum Ende eines jeden Jahres kündigen kann. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens am 30. November vorliegen.
Neben diesem gewöhnlichen Kündigungsrecht hat der Versicherungsnehmer unter verschiedenen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht wahrzunehmen. Eine außerordentliche Kündigung kann er zum Beispiel immer dann vornehmen, wenn die Versicherungsgesellschaft angekündigt hat, den Beitrag zu erhöhen. Zwar werden solche Beitragserhöhungen meist zum Jahresende hin angekündigt, sodass er ohnehin noch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung hätte, aber dennoch handelt es sich um ein Sonderkündigungsrecht, durch das die mögliche Kündigungsfrist auch noch über den 30. November hinaus gehen kann.
Hierbei muss der Versicherungsnehmer nur darauf achten, dass er nach der Bekanntgabe der Beitragserhöhung maximal einen Monat Zeit hat, um von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Ob auch ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn sich der Beitrag durch die Einstufung des Fahrzeuges in eine andere Regionalklasse erhöht, kommt darauf an, wer diese Änderung der Regionalklasse verursacht hat. Ist beispielsweise der Versicherungsnehmer umgezogen und ändert sich dadurch auch die Regionalklasse, hat er kein Sonderkündigungsrecht.
Wird das Fahrzeug jedoch beispielsweise aufgrund einer höheren Quote an Schadensmeldungen in eine andere Regionalklasse eingestuft, so darf er in diesem Fall von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Neben der einer Beitragserhöhung gibt es noch andere Gründe, wann eine außerordentliche Kündigung vorgenommen werden kann.
Ein weiterer Grund ist ein Schadensfall, den die Versicherung für den Versicherungsnehmer reguliert hat. Nach Abschluss und Regulierung dieses Schadens hat er noch einen Monat lang die Möglichkeit, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, und zwar selbst dann, wenn der Schadensfall zu seiner vollen Zufriedenheit abgewickelt wurde.
Meist wird nach einem Schadensfall deshalb vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, weil nach dem Versicherungsschaden die Einstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse erfolgen würde. Auch wenn der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugwechsel vorgenommen hat, kann er das Sonderkündigungsrecht nutzen. Da er mit dem neuen Fahrzeug nicht zwangsläufig bei seinem bisherigen Versicherer bleiben muss, gibt es beim Fahrzeugwechsel im Prinzip nie Probleme mit der sofortigen Kündigung der Kfz Versicherung.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn das Fahrzeug stillgelegt wurde, der Versicherungsnehmer also gar kein Fahrzeug mehr nutzt.
Auch bei der so genannten verdeckten Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Eine solche verdeckte Erhöhung des Beitrages ist zum Beispiel dann vorhanden, wenn der bisherige Beitrag nur deshalb nicht erhöht ist, weil der Versicherungsnehmer in eine bessere Schadensfreiheitsklasse eingestuft wird. Wurde das Fahrzeug jedoch gleichzeitig in eine neue und ungünstigere Regional- oder Typklasse eingestuft, ist das ein Grund für eine Sonderkündigung.